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In alten Solinger Zeitungen stößt man immer wieder auf Angebote von Haus- und Wohnungsbesitzern, die Zimmer ("Kost und Logis") an "ordentliche, saubere Personen" günstig vermieten oder untervermieten wollten. Wer aber nur über wenig Geld verfügte und eine Unterkunft in der Stadt benötigte, der hatte sich oft mit einem Schlafplatz in einem engen, stickigen Zimmer zu begnügen, das er auch noch mit anderen Leidensgenossen teilen musste. Und nicht immer waren die beteiligten Personen seriös, ordentlich und sauber. Denn sonst hätte man ja nicht die Ordnungsbehörden wegen unhaltbarer Zustände zu Hilfe rufen müssen.
"»In der Malteserstraße wohnt eine Familie, welche in einem kleinen, engen Zimmer sechs Kostgänger untergebracht hat. Das Zimmer ist so eng, daß einer über den anderen hinwegklettern muß, um an die Tür heranzukommen. Nachts wird geschrien und spektakelt: ,Mich beißen die Flöhe!' Der andere schreit: ,Ich geh in die Bohnen schlafen!' Wieder ein anderer ruft: ,Mir stinkt's zu arg!' ...«
"Das Kostgängerwesen war damals in Solingen sehr stark verbreitet. Viele Arbeiter von auswärts zog es in die Stadt, und Wohnungen waren nicht genügend vorhanden. In Solingen gab es im Jahre 1899 1498 Familien, die zusammen 2749 Kost- und Quartiergänger beherbergten. Davon waren 2423 Männer und 326 Frauen. Allein auf der Kaiserstraße, der heutigen Hauptstraße, gab es 401 Kostgänger, die von 194 Familien untergebracht und beköstigt wurden. Man betrachtete die Kostgänger allgemein als gute Nebenverdienstmöglichkeit, und so wundert es nicht, daß in manchen Häusern solche Zustände herrschten wie eingangs erwähnt." [H.W.]
Um die schlimmsten Auswüchse zu vermeiden, wurde am 11. Juli 1887 eine Polizeiverordnung erlassen. Sie betraf alle diejenigen, die anderen Personen - es werden zum größten Teil Arbeiter der umliegenden Stahlwarenfabriken gewesen sein - gegen Entgelt Kost und Logis gewährten. In der Verordnung wurde festgelegt, dass Schlafräume der Kost- oder Quartiergänger nicht durch eine aufschließbare Tür mit den Räumen der Quartiergeber verbunden sein durften. Vorhandene Türen mußten unbenutzbar gemacht werden. Die Räume mussten ein Fenster aufweisen. Für jede Person sollten 10 Kubikmeter Luftraum zur Verfügung stehen.
Auch musste die Sittlichkeit gewährleistet sein: "Die polizeiliche Erlaubnis des § 2 zum gleichzeitigen Halten von Kost- oder Quartiergängern verschiedenen Geschlechts ist nur auf Widerruf und außerdem nur dann zu gestatten, wenn die Persönlichkeit des Quartiergebers und seiner sämtlichen Haushaltsangehörigen die vollste Bürgschaft eines streng sittlichen Verhaltens bietet." Wie auch immer dies nachzuweisen war.
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Um 1914 Untere Kaiserstraße (heute Hauptstraße) im Zentrum Solingens Bild-Quelle: Stadtarchiv Solingen |
"So lebten in einem Zimmer von 18 Kubikmeter Luftraum ein Kostgänger und fünf Kinder der vermietenden Familie. In einem Zimmer mit nur 9 Kubikmeter war überdies kein Fenster vorhanden. Drei Kostgänger lebten in einem Zimmer von 17 Kubikmeter. Eine siebenköpfige Familie bewohnte mit einem Kostgänger zwei Zimmer. Alles schlief zusammen in. einem Zimmer. Bei einer neunköpfigen Familie auf der Florastraße schliefen außerdem noch 13 Kostgänger. Sie lebten in zwei Zimmern.
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Quelle:
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