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Pflege der WasserläufeDer Bachlauf benötigte wie Obergraben, Untergraben und Stauteich regelmäßige Pflege, damit Schlamm und Unrat sich nicht dauerhaft festsetzen konnten und der Wasserfluss nicht behindert wurde. Was zu diesem Zweck im Einzelnen zu geschehen und zu unterbleiben hatte und wofür besondere Gehehmigungen eingeholt werden mussten, war - unter Strafandrohung bei Unterlassung! - in der Vorfluth- und Bachschauordnung vom 19. Dezember 1896 gesetzlich geregelt. |
Solinger Kreis-Intelligenzblatt vom 31. Dezember 1896
Vorfluth- und Bachschauordnung für den Itterbach im Bereiche der Bürgermeistereien Ohligs / Wald und Gräfrath. Um die Vorfluth in dem die Bürgermeistereien Ohligs, Wald und Gräfrath durchfließenden Itterbach zu sichern, wird für den Umfang der vorgenannten drei Bürgermeistereien auf Grund des Gesetzes über die Benutzung von Privatflüssen vom 28. Februar 1843 (G. S. S. 41), des § 6 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und des § 142 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1888 nach Zustimmung des Kreisausschusses des Landkreises Solingen nachstehende Polizei-Verordnung erlassen. Breite und Stauverhältnisse des Baches. § 1.
Der Itterbach wird in drei Zonen eingetheilt und zwar: Reinigung der Wasserläufe § 2
Die Inhaber oder Besitzer der Wasserwerke sind verpflichtet, die Ober- und Untergräben, sowie Sammelteiche entweder mittelst Baggers und Nachspülens oder mittels des sogenannten "Mottflößens" zu reinigen.
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I. Zone. Bandesmühle Nümmenermühle in der Zeit vom 1.-7. Juni. Elscheidshammer Ehrenermühle in der Zeit vom 8.-15. Juni. Kratzkotten Bauskotten in der Zeit vom 16.-22. Juni. Bausmühle in der Zeit vom 23.-26. Juni. Zieleskotten in der Zeit vom 27.-30. Juni. II. Zone. Buckerterkotten Neuenkotten in der Zeit vom 1.-7. Juli. Kirschbaumskotten Butzkotten in der Zeit vom 8.-15. Juli. Mutzkotten Bastianskotten in der Zeit vom 16.-23. Juli. Ernenkotten Kratzheidbergermühle in der Zeit vom 24.-31. Juli. III. Zone. Breidenmühle Schaafenkotten in der Zeit vom 1.-7. August. Bruchermühle Brucherkotten in der Zeit vom 8.-15. August. Kuckesbergerkotten Klooskotten in der Zeit vom 16.-23. August. Elmenkotten in der Zeit vom 24.-27. August. Die Ortspolizeibehörde kontrolliert die Wassergewerke in Bezug auf ordnungs- und zeitgemäße Reinigung der Wasserläufe. Auswurf.
§ 3 Die bei der Räumung auszuwerfenden Stoffe sind von den Räumungspflichtigen, soweit sie nicht zur normalen Herstellung der Ufer gebraucht werden, gleich nach dem Abtrocknen, spätestens aber nach Aberntung der anliegenden Grundstücke, einzuebnen oder abzufahren, so daß nicht erhöhte Uferränder oder Wälle entstehen können. - Von öffentlichen Wegen ist der Graben-Auswurf stets sofort nach der Räumung durch den Räumungspflichtigen zu entfernen. Ufer.
§ 4
Die Instandsetzung und Befestigung der Ufer ist, wo nicht andere Verpflichtete vorhanden sind, auf Verlangen der zuständigen Polizei-Behörde innerhalb der von letzterer hierfür gesetzten Fristen von den Uferbesitzern auszuführen.
Verbotene Benutzung der Wasserläufe,
Stege, Brücken, Durchfahrten, Stauwehren und dergl. § 5.
Ohne Erlaubniß der zuständigen Polizeibehörde dürfen Stauwehre, Durchfahrten, Tränken, Tristen, Waschbänke und dergl. mehr in den Wasserläufen nicht angelegt oder zu anderweitigen Zwecken Pfähle in das Bachbett nicht eingerammt werden. Stege und Brücken dürfen gleichfalls nur mit Erlaubniß der zuständigen Polizeibehörde und zwar nur so angelegt werden, daß sie eine lichte Weite von der 1 1/2 fachen Normalbreite (§ 1) und eine solche Höhe haben, daß der höchste bekannte Wasserstand die Unterkante der Ueberbrückung nicht erreicht.
Bachschau.
§ 6. Zur Ueberwachung der gegenwärtigen Verordnung und zur Unterstützung der Polizeibehörden bei Ausführung derselben werden Bachschauen gebildet, welche aus dem Bürgermeister und 2 bis 4 von der Gemeinde-Vertretung auf 3 Jahre gewählten Mitgliedern bestehen. Die Namen der zu jeder Bachschau gehörenden Personen sind ortsüblich bekannt zu machen und dem Landrathe mitzutheilen. Strafen.
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht in anderen Gesetzen und Verordnungen strengere Strafen hierfür angedroht sind, mit einer Geldstrafe von 3 bis 30 Mark oder im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft. § 8.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1897 in Kraft.
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Was im Einzelnen an der Itter zu tun war, daran ließ Bürgermeister Bartlau - kurzgefasst, aber unverändert - 1903 im Solinger Kreis-Intelligenzblatt erinnern: |
Solinger Kreis-Intelligenzblatt vom 28. Mai 1903
Es wird hierdurch zur Kenntnis der Interessenten gebracht, daß die Reinigung der Wasserläufe des Gräfrather- und Ehrenerbaches, gemäß § 2 der Vorflut- und Bachschauordnung für den Itterbach im Bereiche der Bürgermeistereien Ohligs, Wald und Gräfrath vom 19. Dezember 1896, im Bezirke der hiesigen Bürgermeisterei in der Zeit vom 1. bis 7. Juni, d. Js. vorzunehmen ist.
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Auch heute werden die Bäche nicht sich selbst überlassen: Die Solinger Bachschaukommission, bestehend aus Vertreter/innen der Solinger Fraktionen sowie Mitarbeiter des Stadtdienstes Natur und Umwelt, ist in jedem Frühjahr (oder auch etwas früher) zu sog. "Bachschauen" unterwegs und begutachtet - soweit vorhanden - Maßnahmen zu einer "naturnahen Gewässerunterhaltung". |
Wasserrechte
Bei der Beschreibung der Schleifkotten beziehen sich die Autoren gern auf alte Bau- und Änderungsanträge oder Unterlagen zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Stauanlagen. Sie sind eine ergiebige Informationsquelle über die früheren Besitzer und die Ausstattung der Kottenanlagen.
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Die Wasserräder
Wasserräder sind die ältesten Vorrichtungen zur Ausnutzung der Wasserkraft. Die gebräuchlichsten Arten der Wasserräder waren das oberschlächtige und das unterschlächtige Wasserrad. Sie unterscheiden sich durch den Angriffspunkt des Wassers:
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Unterschlächtiges Wasserrad |
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Oberschlächtiges Wasserrad |
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Exkurs: SchiffmühlenMit den unterschlächtigen Wasserrädern wurden auch die sogenannte Schiffmühlen betrieben, d. s. Mühlen, die auf dem Strom schwammen und dort fest verankert waren. Ihre Erfindung wird dem Feldherrn Justinianus Belisar zugeschrieben: Als Rom durch den Ostgotenkönig Vitiges belagert wurde, ließ dieser das Wasser der zum Betrieb der Wassermühlen dienenden Wasserleitungen ableiten. Da in der Stadt nun kein Getreide mehr gemahlen werden konnte und um die daher drohende Hungersnot abzuwenden befahl Belisar, die Mühlen auf Wagen zum Tiber zu transportieren und auf dem Fluß zu verankern. Dort wurde das Mahlwerk von der Kraft des strömenden Wassers angetrieben. |
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2012 Modell einer Rhein-Schiffmühle im Steiner Wind- und Wassermuseum in Odenthal. Günter Blömer hat dieses und alle anderen in seinem Museum ausgestellten Modelle gebaut. |
Die folgenden Informationen stammen aus dem Steiner Wind- und Wassermuseum in Odenthal, das ich anlässlich des "Mühlentages 2012" der DGM kennengelernt habe.
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Winterprobleme
In strengen Wintern führten die Flüsse und Bäche vielfach Treibeis, und die Teiche froren bis auf den Grund zu. Die Kottenbesitzer sahen die malerischen Bilder, die die vereisten Schleusen und Wasserräder boten, weniger gern. Sie mussten entweder die Arbeit einstellen oder versuchten, die dicken Eiszapfen vorsichtig - ohne Beschädigung der Räder - abzupicken.
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Vereistes Wasserrad Abb. bei Horstmann |
SommerproblemeStand bei Sommerhitze wenig Wasser zur Verfügung, mussten Notstands-Reglementierungen befolgt werden, die durch das Kreis-Intelligenzblatt bekannt gemacht wurden. Z.B. 1846: |
Solinger Kreis-Intelligenzblatt vom 27. Juny 1846
Da es wegen anhaltender Dürre den Bächen an Wasser mangelt, die Wasserwerke in vollständigem Betriebe zu erhalten; so finde ich mich veranlaßt, auf den Grund des Reglements vom 4. August 1843 für die hiesige Bürgermeisterei folgende gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung zu bringen.
Der Bürgermeister: Höfer.
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Im Juli 1869 wurden wegen "kleinem Wasserstand" im Lochbach folgende Notstands-Reglementierungen verkündet: |
Solinger Kreis-Intelligenzblatt vom 14. Juli 1869
Nach dem Beschlusse der Bachschau-Commission ist der Wasserstand des Loch-Baches klein erklärt und treten reglementsmäßig sofort folgende Bestimmungen in Kraft:
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Kotten und andere "Wassertriebwerke" an Solinger Bächen Itterwasser und Itterverschmutzung |
Quellen:
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