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Das Wasser

Pflege der Wasserläufe
Wasserrechte
Die Wasserräder
    -  Exkurs: Schiffmühlen
Winterprobleme
Sommerprobleme



Pflege der Wasserläufe

Der Bachlauf benötigte wie Obergraben, Untergraben und Stauteich regelmäßige Pflege, damit Schlamm und Unrat sich nicht dauerhaft festsetzen konnten und der Wasserfluss nicht behindert wurde. Was zu diesem Zweck im Einzelnen zu geschehen und zu unterbleiben hatte und wofür besondere Gehehmigungen eingeholt werden mussten, war - unter Strafandrohung bei Unterlassung! - in der Vorfluth- und Bachschauordnung vom 19. Dezember 1896 gesetzlich geregelt.


Solinger Kreis-Intelligenzblatt vom 31. Dezember 1896
Vorfluth- und Bachschauordnung für den Itterbach im Bereiche der Bürgermeistereien Ohligs / Wald und Gräfrath.

Um die Vorfluth in dem die Bürgermeistereien Ohligs, Wald und Gräfrath durchfließenden Itterbach zu sichern, wird für den Umfang der vorgenannten drei Bürgermeistereien auf Grund des Gesetzes über die Benutzung von Privatflüssen vom 28. Februar 1843 (G. S. S. 41), des § 6 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und des § 142 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1888 nach Zustimmung des Kreisausschusses des Landkreises Solingen nachstehende Polizei-Verordnung erlassen.


Breite und Stauverhältnisse des Baches.
§ 1.

Der Itterbach wird in drei Zonen eingetheilt und zwar:
I. Zone: Die beiden Quellbäche der Itter, Gräfrather und Ehrenerbach bis unterhalb ihrer Vereinigung am Zieleskotten.
II. Zone: Von der Vereinigung oberhalb Zieleskotten an bis zur Kratzheidbergermühle.
III. Zone: Von der Kratzheidbergermühle an bis zur Hildener Grenze, den Elmenkotten eingeschlossen.

Die mittlere Sohlenbreite des Itterbachs wird festgesetzt:
        in der   I. Zone auf   0,50 m
        in der  II. Zone auf   1,50 m
        in der III. Zone auf   2,-- m

Die Ufer sind, soweit nicht Bauten an denselben bestehen, oder noch errichtet werden, überall derartig abzuböschen, daß Ufereinbrüche nicht stattfinden können. - Die Tiefe ist so zu bemessen, daß überall ein möglichst gleichmäßiges Gefälle entsteht. Die hiernach erforderliche Höhenlage der Bachsohlen ist nach Ermessen der Bachschauen (§ 6) festzusetzen und an bestimmte Festpunkte anzuschließen, welche von den Ortspolizei-Behörden zu veröffentlichen und sicherzustellen sind.


Reinigung der Wasserläufe
§ 2

Die Inhaber oder Besitzer der Wasserwerke sind verpflichtet, die Ober- und Untergräben, sowie Sammelteiche entweder mittelst Baggers und Nachspülens oder mittels des sogenannten "Mottflößens" zu reinigen.

Die Uferbesitzer haben den Mutterbach sowie die Quellen und Nebengewässer des Itterbachs soweit ihr Eigenthum an das Wasser grenzt, durch Auswerfen des Mottes und Unrathes, sowie durch Entfernung von Wurzelstöcken und dergl. zu reinigen.

Die Reinigung ist alljährlich in der Zeit vom 1. Juni bis Ende August zu bewirken und zwar am Oberlauf beginnend, in folgender Reihenfolge:

I. Zone.    Bandesmühle
            Nümmenermühle         in der Zeit vom 1.-7. Juni.

            Elscheidshammer
            Ehrenermühle          in der Zeit vom 8.-15. Juni.

            Kratzkotten
            Bauskotten            in der Zeit vom 16.-22. Juni.

            Bausmühle             in der Zeit vom 23.-26. Juni.

            Zieleskotten          in der Zeit vom 27.-30. Juni.

II. Zone.   Buckerterkotten
            Neuenkotten           in der Zeit vom 1.-7. Juli.

            Kirschbaumskotten
            Butzkotten            in der Zeit vom 8.-15. Juli.

            Mutzkotten
            Bastianskotten        in der Zeit vom 16.-23. Juli.

            Ernenkotten
            Kratzheidbergermühle  in der Zeit vom 24.-31. Juli.

III. Zone.  Breidenmühle
            Schaafenkotten        in der Zeit vom 1.-7. August.

            Bruchermühle
            Brucherkotten         in der Zeit vom 8.-15. August.

            Kuckesbergerkotten
            Klooskotten           in der Zeit vom 16.-23. August.

            Elmenkotten           in der Zeit vom 24.-27. August.
            

Die Ortspolizeibehörde kontrolliert die Wassergewerke in Bezug auf ordnungs- und zeitgemäße Reinigung der Wasserläufe.

Auswurf.
§ 3

Die bei der Räumung auszuwerfenden Stoffe sind von den Räumungspflichtigen, soweit sie nicht zur normalen Herstellung der Ufer gebraucht werden, gleich nach dem Abtrocknen, spätestens aber nach Aberntung der anliegenden Grundstücke, einzuebnen oder abzufahren, so daß nicht erhöhte Uferränder oder Wälle entstehen können. - Von öffentlichen Wegen ist der Graben-Auswurf stets sofort nach der Räumung durch den Räumungspflichtigen zu entfernen.

Ufer.
§ 4

Die Instandsetzung und Befestigung der Ufer ist, wo nicht andere Verpflichtete vorhanden sind, auf Verlangen der zuständigen Polizei-Behörde innerhalb der von letzterer hierfür gesetzten Fristen von den Uferbesitzern auszuführen.

Jede Benutzung der Ufer, welche die Festigkeit derselben gefährdet, ist verboten. Zur Errichtung von Bauten, Holz-Pflanzungen, Hecken, Zäunen und dergl. mehr innerhalb eines Abstandes vom oberen Uferrande, welcher weniger als die mittlere Grabenbreite (§ 1) beträgt, ist die Bestimmung der Richtungslinie bei der Ortsbehörde nachzusuchen. Hochstämmige Bäume und Sträucher müssen so beschnitten werden, daß die Zweige mindestens einen Meter über dem höchsten Wasserstande hängen und die Wurzeln nicht in das normale Grabenprofil treten.

Weidenanpflanzungen oder Kribbwerke zur Befestigung eines abbrüchigen Ufers dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde angelegt werden.

Soweit die in Vorstehendem angegebenen Entfernungen bei bereits bestehenden Bauten, Pflanzungen und Zäunen nicht vorhanden sind, soll bei Pflanzungen und Zäunen nur, wenn die Bachschau solche als nachtheilig erachtet, und bei Bauten nur gelegentlich vorzunehmender Haupt-Instandsetzungen, die Versetzung bis zu bestimmten Entfernungen stattfinden.

Die Polizeibehörden und deren Beauftragte, sowie die Mitglieder der Bachschauen (§ 6) haben das Recht, die Ufer der Wasserläufe, sowie die anliegenden Grundstücke zu betreten, um an jeder Stelle zu den Ufern gelangen zu können.


Verbotene Benutzung der Wasserläufe,
Stege, Brücken, Durchfahrten, Stauwehren und dergl.

§ 5.

Ohne Erlaubniß der zuständigen Polizeibehörde dürfen Stauwehre, Durchfahrten, Tränken, Tristen, Waschbänke und dergl. mehr in den Wasserläufen nicht angelegt oder zu anderweitigen Zwecken Pfähle in das Bachbett nicht eingerammt werden. Stege und Brücken dürfen gleichfalls nur mit Erlaubniß der zuständigen Polizeibehörde und zwar nur so angelegt werden, daß sie eine lichte Weite von der 1 1/2 fachen Normalbreite (§ 1) und eine solche Höhe haben, daß der höchste bekannte Wasserstand die Unterkante der Ueberbrückung nicht erreicht.

Bei Umbauten und Erneuerungen schon bestehender Anlagen vorstehender Art ist die Erlaubniß der Polizeibehörde in gleicher Weise erforderlich.

Das Niederlegen von Hanf, Flachs, Latten, Bauholz und anderen der Vorfluth hinderlichen Gegenständen, sowie von Thierhäuten, Leinen, Garn und sonstigen zum Einweichen bestimmten Gegenständen in das Bachbett, ist ohne Erlaubniß der Polizeibehörden verboten (vergl. auch § 44 des Fischerei-Gesetzes vom 30. Mai 1874 und § 27 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880). Ebenso ist es untersagt, crepirtes Vieh oder lebende Thiere, um sie zu ertränken, in die Wasserläufe zu werfen. Abgänge von der Haus- und Landwirthschaft oder von einem Gewerbebetriebe, Koth und Unrath, sowie feste Körper dürfen nicht in die Wasserläufe geworfen oder in einer Weise an deren Uferrand gelegt werden, daß das Wasser solche in das Bett hinein spülen kann.

Ferner ist verboten, den Wasserläufen das Wasser aus gewerblichen Anlagen, soweit dasselbe nicht den polizeilichen Anordnungen gemäß abgeklärt ist, sowie die Ausflüsse aus Dünger- und Abtrittsgruben, Kloaken und dergleichen zuzuleiten.

Die Polizeibehörden sind befugt, sowohl für die bereits bestehenden wie für die neu zu errichtenden Ableitungen aus gewerblichen Anlagen, Klär-Vorrichtungen vorzuschreiben.


Bachschau.
§ 6.

Zur Ueberwachung der gegenwärtigen Verordnung und zur Unterstützung der Polizeibehörden bei Ausführung derselben werden Bachschauen gebildet, welche aus dem Bürgermeister und 2 bis 4 von der Gemeinde-Vertretung auf 3 Jahre gewählten Mitgliedern bestehen. Die Namen der zu jeder Bachschau gehörenden Personen sind ortsüblich bekannt zu machen und dem Landrathe mitzutheilen.


Strafen.
§ 7.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht in anderen Gesetzen und Verordnungen strengere Strafen hierfür angedroht sind, mit einer Geldstrafe von 3 bis 30 Mark oder im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.


§ 8.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1897 in Kraft.

Solingen, den 19. Dezember 1896.
Der Landrath: Dönhoff.


Was im Einzelnen an der Itter zu tun war, daran ließ Bürgermeister Bartlau - kurzgefasst, aber unverändert - 1903 im Solinger Kreis-Intelligenzblatt erinnern:


Solinger Kreis-Intelligenzblatt vom 28. Mai 1903

Es wird hierdurch zur Kenntnis der Interessenten gebracht, daß die Reinigung der Wasserläufe des Gräfrather- und Ehrenerbaches, gemäß § 2 der Vorflut- und Bachschauordnung für den Itterbach im Bereiche der Bürgermeistereien Ohligs, Wald und Gräfrath vom 19. Dezember 1896, im Bezirke der hiesigen Bürgermeisterei in der Zeit vom 1. bis 7. Juni, d. Js. vorzunehmen ist.

Die Inhaber oder Besitzer der Wasserwerke sind verpflichtet, die Ober- und Untergräben sowie die Sammelteiche entweder mittelst Baggers und Nachspülens oder mittelst des sogenannten Mottflößens zu reinigen.

Die Uferbesitzer haben den Mutterbach sowie die Quellen und Nebengewässer des Itterbaches, soweit ihr Eigentum an das Wasser grenzt, durch Auswerfen des Mottes und Unrates sowie durch Entfernung von Wurzelstöcken und dergl. zu reinigen.

Die ausgeworfenen Stoffe sind von den Räumungspflichtigen soweit sie nicht zur normalen Herstellung der Ufer gebraucht werden, nach dem Abtrocknen zu entfernen. Von öffentlichen Wegen hat dies sogleich zu geschehen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht in anderen Gesetzen und Verordnungen strengere Strafen hierfür angedroht sind, mit einer Geldstrafe von 3 bis 30 Mark oder im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.

Gräfrath, den 20. Mai 1903.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister: Bartlau.


Auch heute werden die Bäche nicht sich selbst überlassen: Die Solinger Bachschaukommission, bestehend aus Vertreter/innen der Solinger Fraktionen sowie Mitarbeiter des Stadtdienstes Natur und Umwelt, ist in jedem Frühjahr (oder auch etwas früher) zu sog. "Bachschauen" unterwegs und begutachtet - soweit vorhanden - Maßnahmen zu einer "naturnahen Gewässerunterhaltung".


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Wasserrechte

Bei der Beschreibung der Schleifkotten beziehen sich die Autoren gern auf alte Bau- und Änderungsanträge oder Unterlagen zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Stauanlagen. Sie sind eine ergiebige Informationsquelle über die früheren Besitzer und die Ausstattung der Kottenanlagen.

Eingetragen wurde das Wasserrecht bei der Stadtgemeinde auf der Grundlage von § 379 in Verbindung mit § 186 und 187 des Wassergesetzes [Das preußische Wassergesetz von 1913? Verglichen habe ich die Paragraphen nicht.] Es berechtigte die Antragsteller dazu, das Wasser aufzustauen und durch einen Graben abzuleiten, um es zum Betrieb ihrer wasserradbetriebenen Anlagen zu nutzen. Das gebrauchte Wasser musste dem Bach wieder zugeführt werden.

Die Antragsteller hatten ihrem Antrag erläuternde Anlagen beizufügen, insbesondere einen Lageplan, aus dem der Verlauf des Baches und der Gräben hervorgingen. Anzugeben waren
-  Beginn und Verlauf des Grabens,
-  wie das Wasser durch einen Obergraben ggf. zu einem Teich geleitet wurde,
-  ob es zu einem oberschlächtigen oder anderen Wasserrad geleitet wurde,
-  die Stelle der Wiedereinmündung des Untergrabens in den Bach,
-  das Gefälle (durch Pfeile).

Außerdem war anzugeben, wer wann und wo die Stauanlage bereits genehmigt hatte. Soweit alte Genehmigungen nicht vorlagen oder kein Vertrag beigefügt wurde, ging man vom Vorhandensein uralter Rechte aus, die bestätigt wurden.

Die Anstauungsgrenzen zwischen zwei Kotten wurden durch einen eingesetzten Pegel festgelegt, der durch ein Nivellement bezeichnet wurde. Nicht genehmigte Veränderungen wurden mit einer Konventionalstrafe von 5 Talern zugunsten der Armenkasse geahndet.

Geplante Änderungen an den "Wasserbetriebswerken" konnten die Rechte der Nachbarn berühren und zu Streitigkeiten führen. In diesen Fällen kam es zu sog. mündlichen Verhandlungen bei der Regierung in Düsseldorf, so z. B., wenn ein Kotten erweitert oder Wasserzuleitungen geändert werden sollten oder bei Beeinträchtigungen der Wassernutzungsmöglichkeit z.B. durch Holz [Uferbewachsung] oder Laub.

Versäumte es ein Schleifer, um die Genehmigung für die Inbetriebsetzung seines Schleifkottens nachzusuchen, ,usste er mit einer Anzeige rechnen.

Die Höhe des zu stauenden Wassers wurde durch eine Kommission festgelegt, bestehend aus dem Bürgermeister und den benachbarten Schleifkotten- oder Hammerschmiede-Besitzern. Die Stauhöhe wurde über mehrere Pegelmarken mittels Nivellement ermittelt. Wurde die genehmigte Konzessions-Stauhöhe nicht voll genutzt, konnte durch Ableiten eines Teiles des Wassers ein weiterer Kotten betrieben werden.

Zur Festlegung der Pegelhöhen wurde entweder ein Pfahl in den Sammelteich getrieben und entsprechend der zugestandenen Stauhöhe waagerecht abgeschnitten, oder ein sog. Pegeleisen wurde in eine Mauer eingegossen. Zusätzlich wurde die Höhe der Türschwelle des Kottens einnivelliert. [?] Angegeben wurden die Höhen in "Fuß". [Stoppert S. 20 f]


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Die Wasserräder

Wasserräder sind die ältesten Vorrichtungen zur Ausnutzung der Wasserkraft. Die gebräuchlichsten Arten der Wasserräder waren das oberschlächtige und das unterschlächtige Wasserrad. Sie unterscheiden sich durch den Angriffspunkt des Wassers:

Beim oberschlächtigen Wasserrad stürzt das Wasser von oben her unmittelbar hinter dem höchsten Punkt auf das Rad, füllt die einzelnen Schaufelkammern des Rades und bewegt es mit seinem Eigengewicht in Richtung des abfließenden Wassers. Das Gefälle muss mindestens dem Durchmesser des Rades entsprechen, sonst läuft das Rad im "toten Wasser" des Untergrabens.

Das unterschlächtige Wasserrad wurde meist dort verwendet, wo nur ein geringes Gefälle zur Verfügung stand. Es bremst das schnell fließende Wasser in einem Wasserlauf und entnimmt ihm einen Teil seiner Bewegungsenergie. Hinter einem solchen Wasserrad fließt der Bach langsamer. Das Wasser greift an der tiefsten Stelle des Rades an, dessen Schaufeln gerade oder nur geringfügig gebogen sind. Es dreht sich in umgekehrter Richtung wie das oberschlächtige Rad. Beim unterschlächtigen Wasserrädern wird nur die Strömungsenergie des zufließenden Wassers genutzt, nicht das Eigengewicht des Wassers. Daher ist die Ausnutzung der Wasserkraft weit geringer als beim oberschlächtigen Rad.

Beim mittelschlächtigen Wasserrad liegt der Angriffspunkt des Wassers unterhalb der Radachsen. Wegen des geringen Gefälles und der schlechten Ausnutzung des Wassers wurde dieser Antrieb selten verwendet.


Unterschlächtiges Wasserrad
Unterschlächtiges Wasserrad
 
Oberschlächtiges Wasserrad
Oberschlächtiges Wasserrad
 



Exkurs: Schiffmühlen

Mit den unterschlächtigen Wasserrädern wurden auch die sogenannte Schiffmühlen betrieben, d. s. Mühlen, die auf dem Strom schwammen und dort fest verankert waren. Ihre Erfindung wird dem Feldherrn Justinianus Belisar zugeschrieben: Als Rom durch den Ostgotenkönig Vitiges belagert wurde, ließ dieser das Wasser der zum Betrieb der Wassermühlen dienenden Wasserleitungen ableiten. Da in der Stadt nun kein Getreide mehr gemahlen werden konnte und um die daher drohende Hungersnot abzuwenden befahl Belisar, die Mühlen auf Wagen zum Tiber zu transportieren und auf dem Fluß zu verankern. Dort wurde das Mahlwerk von der Kraft des strömenden Wassers angetrieben.


Schiffmühle
 
2012
Modell einer Rhein-Schiffmühle im Steiner Wind- und Wassermuseum in Odenthal.

Günter Blömer hat dieses und alle anderen in seinem Museum ausgestellten Modelle gebaut.

Die folgenden Informationen stammen aus dem Steiner Wind- und Wassermuseum in Odenthal, das ich anlässlich des  "Mühlentages 2012" der DGM kennengelernt habe.

Bei Rhein-Schiffmühlen wie dem hier abgebildeten Modell wurden Wohnhaus, Mühlen- und Mahltechik sowie der Antrieb mit unterschlächtigen Wasserrad auf einer schwimmenden Plattform errichtet. Auf dem Rhein sind Schiffmühlen vom 9. bis ins 20. Jahrhundert dokumentiert. Im Mittelalter sollen etwa 20 bis 30 solcher Mühlen vor Köln auf dem Rhein gelegen haben und die letzte 1827 bei einem Sturm versunken sein.

Zu den Konzessionsbedingungen gehörte eine ständige Besatzung für den Fall von gefährlichen Begegnungen mit Schiffen oder Flößen. Seit 1848 hat die preußische Regierung alle Konzessionsgesuche für Schiffmühlen auf dem Rhein abgelehnt und sogar die dort vorhandenen (bis 1855) aufgekauft, um Hemmungen der Schifffahrt zu verhindern. [Blömer]


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Winterprobleme

In strengen Wintern führten die Flüsse und Bäche vielfach Treibeis, und die Teiche froren bis auf den Grund zu. Die Kottenbesitzer sahen die malerischen Bilder, die die vereisten Schleusen und Wasserräder boten, weniger gern. Sie mussten entweder die Arbeit einstellen oder versuchten, die dicken Eiszapfen vorsichtig - ohne Beschädigung der Räder - abzupicken.

Bei Tage wurde vielfach ein mit glühendem Koks gefüllter eiserner Korb in eine Wandöffnung in der Nähe des Rades gehängt. Beim Drehen des Rades entstand ein Luftstrom, der die warme Luft aus dem Korb heranholte und über das Rad führte. So konnte man wenigstens während der Arbeitszeit ein erneutes Zufrieren verhindern. Manchmal war der Winter so hart, dass alle Mühe vergeblich war. Dann konnten die Schleifer nur noch abwarten. [Horstmann S. 29]

Ein besonders strenger Winter machte den Schleifern und ihren Familien z.B. 1829/30 das Leben schwer. Die Bäche waren lange vereist, die Schleifkotten standen still, und ohne Arbeit gab es kein Einkommen und wenig zu essen. Erst mit der Einführung der Dampfschleifereien konnte dieses Problem gelöst werden.


Wasserrad
 
Vereistes Wasserrad
Abb. bei Horstmann

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Sommerprobleme

Stand bei Sommerhitze wenig Wasser zur Verfügung, mussten Notstands-Reglementierungen befolgt werden, die durch das Kreis-Intelligenzblatt bekannt gemacht wurden. Z.B. 1846:


Solinger Kreis-Intelligenzblatt vom 27. Juny 1846

Da es wegen anhaltender Dürre den Bächen an Wasser mangelt, die Wasserwerke in vollständigem Betriebe zu erhalten; so finde ich mich veranlaßt, auf den Grund des Reglements vom 4. August 1843 für die hiesige Bürgermeisterei folgende gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung zu bringen.

1) Kein laufendes Wasserwerk darf, so lange der Wassermangel währt, vor acht Uhr Morgens und nicht später - in Betrieb gesetzt werden; und muß Abends um acht Uhr wieder stille gesetzt; sowie auch die Teiche bis zum nächsten Morgen acht Uhr abgesperrt bleiben.

2) Dürfen keine Wiesen aus den Bächen oder Obergraben noch aus den Teichen bewässert werden; und liegt es den Wiesenbesitzern ob, alle Abflußgraben und Rinnen, durch welche das Wasser abfließt, zu verstopfen.

3) Sind die Wiesenbesitzer berechtigt, in den Monaten Juli und August an sechs Sonntagen vom Samstag Abend nach dem Schlusse der Betriebszeit bis zum Montage Morgens sechs Uhr zu flözem; aber nach Ablauf dieser Zeit alle Flözgraben und Rinnen wieder zu schließen.

4) Wo Quellen sind, diese darf der Eigenthümer des Grundstücks benutzen, muß dem Wasser aber freien Ablauf gestatten und den übrigen Grundbesitzern, über deren Grundstücke das Wasser fließt, steht keine Benutzung davon zu; sondern sie haben demselben einen Abflußgraben in die Hauptbach zu öffnen.

Diejenigen, welche diesen Bestimmungen zuwider handeln, verfallen in eine Polizeistrafe von ein bis fünf Thaler.

Höhscheid, den 22. Juni 1846.

Der Bürgermeister: Höfer.


Im Juli 1869 wurden wegen "kleinem Wasserstand" im Lochbach folgende Notstands-Reglementierungen verkündet:


Solinger Kreis-Intelligenzblatt vom 14. Juli 1869

Nach dem Beschlusse der Bachschau-Commission ist der Wasserstand des Loch-Baches klein erklärt und treten reglementsmäßig sofort folgende Bestimmungen in Kraft:

a. kein laufendes Werk darf länger als von Morgens 7 bis Abends 7 Uhr in Betrieb sein.

b. alle Wasserwerke müssen von der sub a bestimmten Schlußstunde bis zu der ebendaselbst festgesetzten Anfangsstunde die Sammelteiche zugesetzt halten.

Ferner wird §. 20 des Reglements in Erinnerung gebracht, daß während der Monate Juni, Juli und August nur 5 Mal und zwar vom 8. Juli ab an den zunächst darauf folgenden Sonntagen von Samstag Abend nach dem Schlusse der Betriebszeit bis zum Montag Morgen geflößt werden darf. Die Wiesenbesitzer sind dann aber gehalteen, die in die Obergraben und Sammelteiche geöffneten Rinnen am Montag Morgen 6 Uhr wieder zuzusetzen resp. die Quallschütze im Mutterbach oder Untergraben zu derselben Zeit des Montags wieder zu öffnen. Diese Bestimmungen sind auch auf die Nebengewässer des Lochbaches anwendbar, welche einen eigenen Thalgrund haben.

Endlich werden die Verpflichteten auf die Reinigung des Bachbettes und Beseitigung des an den Ufern überhangenden Gesträuches, welches den freien Abfluß des Wassers hindert, aufmerksam gemacht. Die Quellen und Nebengewässer müssen durch Auswerfen des Mottes, Unraths ec. gereinigt werden.

Wer nach 14 Tagen in Befolgung dieser Bestimmungen säumig befunden wird, hat die gerichtliche Bestrafung zu gewärtigen.

Wald und Merscheid, 9. Juli 1869.
Die Polizei-Verwaltung.
Die Bürgermeister:
  von Wald:von Merscheid:
Alvermann.Kelders.


  Kotten und andere "Wassertriebwerke" an Solinger Bächen
  Itterwasser und Itterverschmutzung


Quellen:
  • Blömer, Günter, Steiner Wind- und Wassermuseum in Odenthal (2012)
  • Horstmann (1971)
  • Rosenthal Bd. 2 (1972) S.335
  • Solinger Kreis-Intelligenzblatt vom 27.06.1846, vom 31.12.1896 und vom 28.05.1903 [SKIB]
  • Stoppert (1980)

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