"In Gottes Nahmen Amen - ! - Kund und zu wissen seye hiemit, daß auf heut dato wie unten gemeldet zwischen den ehrbahren Lowysen Breidt, Adolffen Breidt zu Überfelt und Hiltgen Eheleuten Sohn, als Bräutigam einer, wie auch der tugentsamen Catarinen zu Holthausen, Adolffen zu Holthausen und Mergen Eheleuten Tochter, als Braut anderer Seiten, eine eheliche Abrede mit beiderseits Eltern und Freunden Vorwissen und Bewilligung zur Ehren Gottes, fort Pflanzung (sic!) menschlichen
Geschlechts wie auch beiderseits Vermehrung und Underhaltung guter Freundschaft gemacht und beschlossen, allermaßen hernach folget:
Erstlich sollen und wollen obgemelte Bräutigam und Braut sich einander zur h (= heiligen) Ehe nehmen, haben und behalten, solch Eheband christlichen Brauch nach bestetigen lassen, daß es für eine vollige Ehe fur Gott und Menschen zu halten seye; wozu ihnen dan Gott, der Stifter der h (= heiligen) Ehe Gnad und Segen verleihen wolle. Zeitliche Guter betreffend bestatten obgenannte Brauteltern ihre Tochter uf ihre Kindgerechtigkeit des Erbguts zu Holthausen, wie ihro dasselbe gleichs ihren andern ablassenden Miterben nach der Eltern Tod bey Ubergebung dessen anerfallen und zukomen mögte.
Unterdessen versprechen derselben pro dote nuptiarum (= Mitgift zur
Hochzeit) mitzugeben und furderlichst zu erlegen die Summa von anderhalbhundert Taller, jeden ad fünfzig zwey Albus colnischer Wehrung gerechnet. Dazu wollen sie der Tochter an Gereiden mitgeben ein Bett mit Bettstatt und seinem Zubehör, item eine Kiste (= bergische Truhe!) und darein an Leinwandt nach ihrem Belieben und Vermögen. Daneben wollen die Braut kleiden und ausrusten nach ihrem Stand und Gelegenheit, daß es fur den Freunden ehrlich seye. Item zwey Malder Rogen, zwey Malder Habern, ein Malder Gersten, ein Vaselschwein, item eine Kuhe und ein gust Reind.
Hergegen haben Bräutigams Eltern Adolff und Hiltgen ihrem Sohn Lowysen in Gegenwart und mit Bewilligung ihrer andern Kinder, als nemlich Petter und Margareta, ihr Erbgut genant Uberfelt im Kirspell Haen ahn Haus, Hoff,
Garten, Ackerland, Busch, Banden, in seinen Locken und Polen gelegen (Polen = Grenzpfähle), nichts davon ab- noch ausgescheiden, ahnverheyratet, jedoch mit diesem Beding, daß gemelter ihr Sohn Lowys und dessen zukommende Braut den ablassenden zweyen Miterben fur ihren Abstand erlegen sollen die Summa von siebendehalbhundert colnische Taller, davon jedem sein Quota ist dreyzehen (hundert) Viertel colnische Taller, wie gleichfalls, das er die jetz darauf stehende Capitalschuld abstatten und bezahlen solle, wie auch jedem für einen Verzeig (= gerichtliche Auflassungsvormerkung) einen Goltgulden und einen R-taller (= Reichstaler) erlegen solle.
Welches Gut dan obgemelte Eltern ihrem Sohn und dessen künftiger Hausfrawen übertragen wollen gegen nehstkunfigen May, dieses laufenden tausend sechshondert vierundsiebentzigsten Jahrs über ein Jahr als nemlich uf May des 75. Jahrs, doch daß vorin genanten May die Kornsaat gemelte junge Eheleut tun sollen und dan von gemelten May des tausend sechshondert funfundsiebentzigsten Jahrs über ein Jahr, als nemlich auf Mayo des tausend sechshundert sechsundsiebentzigsten Jahrs sollen Helder (= Halter, Inhaber) des Guts jedem ihrer abgelassenen Miterben anderhalbhondert colnische Taller geben, die übrige Pfennigen aber sollen bist nach beyder Eltern Tod stehenbleiben.
Auf dem Gut sollen verbleiben wie folgt: Heel (= sägezahnartiger Kesselhaken über dem Feuerherd), Brandeyser, Muspott, Teigtrog, Maaß und Gewicht, Kuhe- und Pferdkrippen, Kuhkessel, Egde (= Egge), Pflug, Kahr (= Pferde- oder Ochsenkarre) und Pferdgezeug. Ein Kuhe und Rind, ein Vaselschwein (= mageres Schwein), Bettstatt und Reiner sollen auch aufm Gut verbleiben. Ein Schaff, so im Hause stehet, soll Bräutigam mit seinem Bruder Petter teilen, dagegen dan gemelter Lowys seiner Schwester geben solle eine neuwe Bettstatt und ein neuw Schaff oder anstatt des Schaffs fünf Rtaller (= 5 Reichstaler).
Hirneben ist austrucklich vorbehalten, daß, dafern diese angehende Eheleut ohne bleibende Leibserben oder auch, wan alsolich Erben, so von ihrer beyder Leiben geschaffen, auch ohne Leibs bleibendt Erben voneinander absterben wurden, daß auf den Fall sowoll die anseiten der Braut anbrachte hondertfunfzig Taller und was folgens von Erbpfennigen vom Gut zu Holthausen
nachfolgen mogte und beweißlich herkomen als Stock und Stein an die te Erben sterben ... sie ... sein, als auch anseiten des Bräutigams dessen elterliche Erbgut dem Ruckfall unterworfen und daher sie kommen an die nechste Erben hinsterben sollen, doch dem Letzlebenden in allem sowoll Gelt als Erbgutern die Leibzucht sein Lebetage vorbehalten.
Hierbey ist vergleichen und bewilliget, das gemelte junge Eheleut bey denn Eltern zu Uberfelt die freye Wohnung - doch daß sich dieselbe selbst beköstigen sollen - vom Tag der Hochzeit, bist die Eltern das Gut ab- und genante Eheleut angetretten, haben sollen. Nachdem die Eltern das Gut abgetreten und ubertragen, sollen gemelte Eheleut ihren Eltern gebuhrliche Leibzucht geben, wie dessen verstendige, friedliebende Leute erkennen werden. Wan sich aber selbige über die Leibzucht wider Verhoffen nicht wurden vereinigen können, wollen die Eltern mit dem dritten Teil des Guts für und anstatt der Leibzucht sich contentiren lassen.
Und ist also dieser Heiratscontract weiter auf gewohnlich Landrecht beschlossen, wornach was hirinen nicht austrucklich vorbehalten solle gehalten werden.
Daß diesem also bezeugen zur Wahrheitsbekräftigung nebens Bräutigam und Braut derer beiderseits Eltern wie auch anwesende Freunde und Verwandten mit ihrer Henden Unterschrift.
Geschehen zu Holthausen im Kirspell Haen den zehenden Jan tausend sechshondert siebentzigvier.
Lowis Breidt, Trein Holthauseh, Adolff Breidt, Adolff Holthausen, Peter Breidt, Greta Breidt, Conrad Gulkkers, Lutter Harenberg, Friedrich Deuß, Jak Neuhaus."
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