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Friedhelm Stöcker hat sich auch mit dem Gerichtswesen im alten Haan und seiner Umgebung beschäftigt. Die alten Gerichtsakten, die er in seinen Familiendokumenten und in den Archiven gefunden hat, werfen ein interessantes Licht auf die Verhältnisse von Recht und Ordnung in den vergangenen Jahrhunderten. Wie es scheint, nahm man die Gerichte gern in Anspruch. - Hier ist der Bericht aus dem Jahr 1992 - mit handfesten Fallbeispielen aus alter Zeit. |
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Vor 1972 Haan, Alter Kirchplatz Links das frühere Hofesgericht, rechts die alte Stadtbibliothek. Bild-Quelle: Stadtarchiv Haan |
Zur Gerichtsbarkeit in Haan-HildenVon Friedhelm Stöcker
Der erste urkundliche Nachweis eines Hofesgerichts [d.h. eines grundherrlichen Gerichts] im Raum Haan stammt aus dem Jahr 1380: Als Gerhard Kraft von Elverfeldt seine 1372 vom Bistum Köln zu Lehen erhaltenen Gerichtsrechte an den Grafen von Berg verpfändete, wurden seine Höfe und Hofesgerichte zu Hilden und Haan ausdrücklich von dieser Verpfändung ausgenommen.
Noch früher werden bei den Hofesgerichten in Zons die Schöffen von Hilden und Haan erwähnt.
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"Gräfrath war schon seit dem frühen 15. Jahrhundert Sitz des 'Landgerichtes der Vierkapellen', ein Name, der schon 1428 nachweisbar ist; aber im allgemeinen wurde es als das Landgericht Gräfrath bezeichnet. Bei den Vierkapellen handelte es sich um die vier kleinen Kirchspiele Sonnborn, Gruiten, Düssel und Schöller, die einen gemeinsamen Gerichtsbezirk bildeten. Dieses Gericht gehörte bereits in den Anfangszeiten der Ämtereinteilung zum Amte Solingen, wurde aber 1356 in Sonnborn gehalten, ... ... 1453 aber wird das Gericht als Landgericht Gräfrath bezeichnet, und so auch vielfach in den folgenden Jahrhunderten." [Rosenthal 1. Bd. S. 126] |
Zum Hilden-Haaner Gerichtsbezirk gehörten die drei Hildener Honschaften und die mittlere und untere Honschaft von Haan. Die oberste Haaner Honschaft war mit Zustimmung des Erzstiftes Köln zum einen Teil - mit der Wibbeltrather Honschaft - dem Gericht in Wald und mit dem anderen Teil - der Krutscheider Honschaft - dem Gericht der "Vier Kapellen" in Gräfrath zugeteilt worden.
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"Ich gelobe und schwöre zu Gott, Ihrer Kurfürstlichen Durchlaucht zu Köln als Grund- und Lehensherren, sodann dem wohlgebornen Freiherrn N.N., dem Herrn zur Horst und Lehensherr von Hilden und Haan, getreu und hold zu sein, deren Bestes zu werben und Ärgstes zu verhüten, das Weistum [= Aufzeichnung der hergebrachten Rechtsverhältnisse] in allen Punkten und Klauseln zu halten und alles zu tun und zu lassen, was getreuen Hofes- und Lehensleuten ziemt, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium." |
Die Weistümer
Genauere Angaben über die hiesigen Gerichtsverhältnisse macht das Weistum von 1386, außerdem die Weistümer von 1443, 1505 und 1578.
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1. Die beschlagnahmten Pferde (1488)
Der älteste mir bekannte Haaner Gerichtsstreitfall trug sich im Jahr 1488 zu.
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2. Zwei Zeugenvernehmungen zum Hilden-Haaner Lehen
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Frage 1: Ist es wahr, dass die Bewohner von Hilden und Haan jährlich Fahrzins und Hühner an den Unterlehensherr geliefert haben? Frage 2: Ist es wahr, dass wenn die Zahlung nicht pünklich vor Sonnenuntergang bezahlt würde, sich der Zins jeden weiteren Tag verdoppele, also 2 - 4 - 8 - 16-fach usw.? Frage 3: Ist es wahr, dass dies seit Menschengedenken, also 30, 50 und 100 Jahre üblich sei? Frage 4: Ist es wahr, dass den Zeugen dies bekannt und von den Vorfahren so gehalten sei? |
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Dazu wurden drei Zeugen befragt: |
Mahnert Mühle 6. Wasser- und Wegerechte an der Mahnert (1706 und 1743)
In den Jahren 1706 und 1743 gab es an der Mahnert Streit um Wasser- und Wegerechte. Die Gerichtsakten darüber liegen im Staatsarchiv Düsseldorf.
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"Wann also durch Gottes Fürsehung und sonderbarer Schickung zu seines Herren Namen Ehre zur Vermehrung der Freundschaften, ehelicher Beiwohnung und Fortpflanzung des menschlichen Geschlechts, zwischen dem ehr- und achtbaren Gördten Holthaußen in der Elp Witwer und der ehr- und tugendsamen Catharina Rasch, des weiland ehr- und achtbaren Wilhelm Elscheid hinterlassene Wittib, einen christlichen Eheverlöbnisvorgang und darüber an heutigem dato in Gegenwart derselben respect. Kindern, Geschwistern und Freunden eine freundliche Eheberedung gehalten." |
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Da beide Partner unmündige Kinder hatten, mussten sie dem Gericht Vormünder für sie benennen, die im Erbfall die Ansprüche der Kinder vertreten sollten. Im Ehevertrag ist detailliert festgelegt, was jedes Kind an Geld, Aussteuer und Ausbildung bekommen soll - ein sehr interessantes Dokument. Dazu gibt es eine genaue Bestandsaufnahme des vorhandenen Inventars und seines Verbleibs. Sie wurde zwei Wochen nach der gerichtlichen Aufforderung mit der Benennung der Vormünder dem Gericht eingereicht. Unterschrieben waren diese Aufzeichnungen von beiden Parteien und den Schöffen.
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"Nach deme zwaren den 14. 7 bris [= September] jüngst zu Hahn [= Haan] ad protocollum judiciale von uns unterschriebenen Eheleuten die Protestation und Reservation gebracht worden, daß mit unseren Kindern auß erster Ehe beyderseiths wegen der Erbschaft es nach Landesrechten gehalten haben wolten, wobey es auch bis dato, (weilen man mit den Vormündern nicht in eine Verständnuß kommen können) geblieben, jedoch weilen die elterliche Liebe gegen ihre Kinder sich nicht bergen laßet und daher wir Eheleuthe freywillig bewogen worden, unter uns eine Erklärung zu thuen als wollen wir und erklären uns hiemit zum Besten und Nutzen obgem. Kinder: ..." |
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Es folgt wieder eine sehr genaue Aufstellung aller Immobilien und Gelder mit Anweisungen, wie diese wem zugeteilt werden und wie sonst alles geregelt werden soll. Über die Versorgung und die Erbteile der Kinder aus den beiden vorherigen Ehen gab es in der Folgezeit (1730-48) eine Reihe gerichtlicher Auseinandersetzungen mit den Vormündern dieser Kinder. Davon zeugt eine besonders dicke Akte. |
8. Das Eheversprechen der Margaretha Boll (1730)
1730 war die schon in Fall 7 erwähnte Margaretha Boll Beklagte in einem Prozess. Ihr Mann, Johann Wilhelm Thienhauß, war verstorben, und sie wollte sich wieder verheiraten. Gegenstand des Prozess war ein angeblich gegebenes Eheversprechen. Darüber gibt es eine umfangreiche Akte mit Klage, Erwiderungen, Gegenklage und recht ausführliche Zeugenvernehmungen.
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"Küstereirenten: |
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1742 schließlich klagte Johann Conrad Holthausen, Sohn des Gorden Holthausen, als Eigentümer des Elper Bandens seinen Rechtsanspruch auf die Wiese ein. Er erklärte sich bereit, die rückständige "Kornrente" in Natura zu begleichen. Dagegen sollte aber der (höher zu beziffernde) Ertrag aus der Nutzung der Wiese aufgerechnet werden. Nutzer war zu dieser Zeit Kirchmeister Birschel. Eine rückwirkende Aufrechnung lehnte die Kirche ab. Wie es weiter ging, darüber liegen mir keine Akten vor. |
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"In Gottes Nahmen Amen!
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Nach seinem Tod wurde aufgeschrieben, was die im Testament genannten drei Enkelkinder auf Grund dieser Nachlassverfügung an Geld und Sachwerten erhielten. Es war eine erhebliche Geldmenge in verschiedenen Münzwährungen sowie Anteile an Obligationen (Schuldscheine). Die Begräbniskosten und Gebühren wurden anteilmäßig abgezogen.
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"Ankäufern Unterthänigste klägliche Vorstellung und Bitt von Seithen Johann Conrad Holthaußen contra Verkäufern Petern vom Endt
Hoch Edelgebohrener!
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Zu diesem Fall ist noch eine schriftliche Zeugenaussage der Kuhmagd Anna Sophia Bierbaum dokumentiert: |
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1772 den 19ten Mertz hat Joh. Conrad Holthausen am Hassel bey Petern vom Endt eine Kuh gekauft vor 34 1/2 rthlr mit Versprechen, daß sie 12 oder 14 Tag im May melk werden solle; bemelte Kuh hat Joh. Conrad Holthausen mit seinem Sohn und seiner Kuhmagd Anna Sophia Bierbaum am Hassel bey Petern vom Endt den 21ten Mertz abgehohlet und bezahlt.
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"An die Hänsche [= Haaner] Fiscal Behörde:
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In einer weiteren Klageschrift werden die Tatbestände wiederholt und vier Zeugen benannt.
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Quellen:
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